1. Absoluter Religionsgelehrter: Gelehrter, der seine eigene Rechtsschule gründen darf i.B.: Müdschtehid-i Mutlak
2. Religionsgelehrter: Gelehrter, der Urteile fällen darf. Ein Religions-bzw. Schriftgelehrter darf nur von einem Religions bzw. Schriftgelehrten ein Zeugnis für Gelehrtheit bekommen und soll nach seinem Wissen handeln. Ein Religionsgelehrter soll zwanzig islamische Wissenschaften, achtzig islamische Hilfswissen-schaften beherrschen und außerdem Sozial und Naturwissen-schaften in seiner Zeit so gut wissen, daß er den heiligen Koran auslegen kann. i.B.: Müdschtehid
3. Gelehrter für Koranauslegung: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Koranauslegung beschäftigt. i.B.: Müfessir
4. Hadithgelehrter: Muchaddis Religionsgelehrter, der sich nur mit der Hadithwissenschaft beschäftigt. i.B.:
5. Gelehrter für Glaubenswissenschaft: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Glaubenswissenschaft beschäftigt. i.B.: Mütekellîm
6. Gelehrter für Islamische Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrter. Religionsgelehrter, der sich nur mit der Rechtswissenschaft beschäftigt. i.B.: Fakich
7. Gelehrter für Islamische Mystik, innerliche Erkenntnisse: Religionsgelehrter, der sich nur mit der islamischen Sittlichkeitslehre bzw. mit den innerlichen Erkenntnissen beschäftigt i.B.: Mutasawwıf.
Verfasst von islamischebucher